Terms and conditions

1. Geltungsbereich


(1) Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unter-nehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer, einschließlich Nebenabreden
Ergänzungen und Änderungen, haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 


2. Zustandekommen des Vertrages/Schriftform


(1) Sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind die von uns mündlich oder schriftlich erteilten Angebote lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Kauf- bzw. Bestellangeboten anzusehen. Bestellungen, die auf der Grundlage eines solchen von uns erteilten Angebotes bei uns eingehen, werden rechtsverbindlich, wenn sie nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Bestellung von uns abgelehnt werden.
(2) Vorbehaltlich der Regelung in vorstehendem Absatz (1) kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande, wenn wir eine Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Bestellung annehmen (in der Regel durch Zusendung einer Auftragsbestätigung, gegebenenfalls aber auch durch Zusendung der bestellten Ware innerhalb dieser Frist).
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb von 2 Wochen annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
(4) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Bestellung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.


3. Preise


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, gelten unsere Preise ab unserem Werk/Lager, ausschließlich Verpackung, Porto, Fracht, sonstigen Versandspesen, Versicherung und Zoll; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohn-, Material- und Vertriebskosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.


4. Zahlungsbedingungen/Zurückbehaltungsrechte


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Verzugszinsen für Handelsgeschäfte werden gemäß § 288 (2) BGB in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet und sind seitens des Bestellers sofort zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Wir sind berechtigt, trotz gegenteiliger Bestimmung des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außer in den genannten Fällen steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
(5) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder werden uns andere Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte uns gegenüber bestehende Restschuld des Bestellers – auch aus anderen Bestellungen, Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen – fällig zu stellen, Sicherheitsleistungen zu verlangen und/oder weitere Lieferungen von bestellten Waren zu verweigern.


4. Lieferzeit


(1) Die von uns genannten Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Abruf- und Rahmenaufträge bedürfen individueller Zeitvereinbarungen.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere müssen uns alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Teile, Angaben und Genehmigungen vorliegen sowie eine etwa vereinbarte
Anzahlung geleistet worden sein.
(3) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang jederzeit berechtigt.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen sind von uns nicht zu vertreten. Diese befreien uns und den Besteller für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(7) Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, wir haben den Lieferverzug nicht zu vertreten. Sofern wir den Lieferverzug nicht zu vertreten haben, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht erst dann zu, wenn die vereinbarte Lieferzeit bereits um mehr als 10 Wochen überschritten ist. Vorher besteht in diesem Falle das Rücktrittsrecht nur, wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt oder wir dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben, dass wir die Lieferung nicht oder nicht mehr erbringen können.
(8) Sofern die Herstellung oder Lieferung der Ware durch höhere Gewalt, Arbeitskampf oder Naturkatastrophen unmöglich oder auch unter Abwägung der Interessen des Bestellers nicht zumutbar ist, werden wir von unserer Leistungsverpflichtung befreit und sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(9) Wir sind dazu berechtigt, den Besteller nach Ablauf einer von diesem nach § 323 BGB gesetzten Nachfrist dazu aufzufordern, binnen einer Frist von 10 Tagen zu erklären, ob er weiter auf Erfüllung des Vertrages besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine entsprechende Erklärung des Bestellers, sind wir unsererseits zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Lieferverzuges bleiben unberührt.


5. Gefahrübergang bei Versendung/Verpackungskosten


(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk vereinbart.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit unseren Transportmitteln erfolgt. Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, sind wir berechtigt, die Transportmittel und Transportwege selbst zu bestimmen.
(2) Mit Absendung der Ware an den Besteller geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über, spätestens mit Verlassen der Ware unseres Werkes, eines Außenlagers. Oder bei direkter Lieferung nicht selbst hergestellter Ware mit Verlassen des Lagers des Unterlieferanten. Falls der Versand oder die Abholung der Ware sich infolge von Umständen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. In diesem Falle sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Liefergegenstände zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Ausgenommen hiervon sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(4) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.


6. Muster/Stornierungen


(1) Vom Besteller angeforderte Muster werden nur gegen Berechnung geliefert. Bei Vereinbarung eines Rückgaberechtes bezüglich des Musters muss die Rückgabe innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens jedoch vier Wochen nach Lieferung erfolgen. Bei Rückgabe hat der Besteller ein Benutzungsentgelt in Höhe von 20 % des Rechnungswertes zu zahlen. Bei stärkerer Abnutzung der zurückgegebenen Musterware sind wir berechtigt, gegen Nachweis eine Benutzungsgebühr entsprechend der tatsächlichen Abnutzung der Musterware von dem Besteller zu verlangen. Der Besteller ist in jedem Falle berechtigt, uns nachzuweisen, dass keine oder nur geringfügigere Abnutzung der von ihm zurückgegebenen Musterware eingetreten ist.

(2) Stornierungen von Bestellungen können nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden. Im Falle der Rückgabe der bereits ausgelieferten Ware trägt der Besteller in jedem Falle sämtliche angefallenen Verpackungs-, Fracht- und Transportkosten. Außerdem sind wir in diesem Falle berechtigt, wegen der anfallenden Prüf- und Wiedereinlagerungskosten vom Besteller
einen Betrag in Höhe von 20 % des Rechnungswertes als Entschädigung zu verlangen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass geringere Prüf- und Wiedereinlagerungskosten angefallen sind.
(3) Die Rücksendung von Waren nach Absatz (1) und Absatz (2) erfolgt auf Gefahr des Bestellers.


7. Eigentumsvorbehalt


(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen bzw. vom Besteller heraus zu verlangen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag; abweichend von § 449 Absatz 2 BGB sind wir auch berechtigt, vom Besteller die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen, ohne zuvor vom Vertrag zurückgetreten zu sein. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes Faktura-Endbetrag, einschließlich
Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(3) Gegenstände, an denen uns nach den vorangehenden Absätzen (1) und [2) das Allein- bzw. Miteigentum zusteht, werden im Folgenden als “Vorbehaltsware” bezeichnet.
(4) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich. Er ist verpflichtet, sie pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Abschluss entsprechender Versicherungen nachzuweisen. Sofern Wartungs- und insbesondere Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPQ erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPQ zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(6) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, allerdings nur unter folgenden Bedingungen:
a) Der Besteller darf nicht in Verzug sein,
b) dem Übergang der aus dem Weiterverkauf resultierenden Forderungen auf uns dürfen keine Hindernisse entgegenstehen,
c) dem Abnehmer des Bestellers darf nicht die Möglichkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung zustehen,
d) der Besteller darf die Vorbehaltsware seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterliefern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen an der Vorbehaltsware dürfen nicht vorgenommen werden. Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere der
Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung, aufkommen lassen, können wir die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware jederzeit untersagen. Als solche Umstände sind insbesondere anzusehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt; er mindestens zweimal hintereinander schleppend, d.h. nach vorheriger Mahnung, zahlt, der Besteller in Zahlungsverzug gerät; Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird; Zahlungseinstellung auf Seiten des Bestellers vorliegt. In den zuletzt genannten Fällen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck
den Betrieb des Bestellers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsichten in seine Daten/Unterlagen zu nehmen.
(7) Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigem Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt in vollem Umfang, mindestens jedoch in Höhe des unserem Miteigentum entsprechenden Forderungsanteils, an uns ab. Diese Abtretung nehmen wir hiermit an.
(8) Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einzugsermächtigung des Bestellers nicht zu widerrufen und die uns zustehenden Forderungen nicht einzuziehen, solange keine Umstände vorliegen, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind oder Zweifel an seiner Vertragstreue, insbesondere die Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen, aufkommen lassen. Als solche Umstände sind insbesondere die in Absatz (6) letzter Satz genannten anzusehen. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


8. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff


(1) Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er seinen nach §§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobligenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Der Besteller hat selbst zu prüfen, ob die bei uns bestellte Ware sich für die von ihm beabsichtigten Verwendungszwecke eignet. Die nicht geeignete Ware stellt nur dann einen Mangel dar, wenn wir dem Besteller die Eignung schriftlich bestätigt haben.
(3) Soweit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs ein Sachmangel des Liefergegenstandes vorliegt, kann der Besteller Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist von uns verlangen. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, in einer Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Mangelbeseitigung oder die Lieferung einer neuen mangelfreien Sache fehl, kann der Besteller bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Sachmängeln, wegen natürlicher Abnutzung oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang, insbesondere infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhaften Einbaus, unsachgemäßer Änderungen oder aufgrund äußerer von uns nicht zu vertretender Einflüsse entstanden sind.
(6) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln bestehen nicht, falls und soweit unsere Haftung nach Nummer 9 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.
(7) Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Auslieferung des Liefergegenstandes beim Besteller. Dies gilt nicht, soweit der Mangel auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruht. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 444 und 479 BGB bleiben im Übrigen unberührt.
(8) Bei Lieferung von Fremdfabrikaten haften wir für Sachmängel nach den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen nur dann, wenn der Besteller zuvor erfolglos versucht hat, die gegen unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche auf gerichtlichem Wege durchzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die gerichtliche Durchsetzung dieser gegen unseren Lieferanten bestehenden Mängelhaftungsansprüche von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat.
Zum Zwecke der Geltendmachung unserer gegen unseren Lieferanten bestehender Mängelhaftungsansprüche treten wir diese hiermit an den Besteller ab. Hat der Besteller die Durchsetzung der Mängelhaftungsansprüche gegen unseren Lieferanten im Wege der Zwangsvollstreckung erfolglos versucht, sind wir zur Mängelhaftung nach den obigen Bedingungen nur gegen Rückabtretung dieser Mängelhaftungsansprüche an uns verpflichtet.


9. Schadensersatzansprüche


(1) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die
a) bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
c) auf den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes oder
d) auf unserer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen.


(2) Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach den zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes gehaftet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung in den in Absatz (1) genannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Jegliche über die in den beiden vorstehenden Absätzen (1) und (2) geregelte Schadensersatzhaftung
hinausgehenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(5) Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese – außer in den Fällen der Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit – mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Nummer 8 Absatz (7) dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.


10. Gerichtsstand/Erfüllungsort/anwendbares Recht


(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsund Lieferbedingungen bleibt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen unberührt.

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